Fachinformationen

Veröffentlicht in: Downloads | 0

Gemäss Artikel 14, Abs.2 Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) ist die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie der Handel in der Schweiz mit Hunde- und Katzenfellen verboten. Diese Bestimmung verbietet das Anbieten, Verkaufen und Handeln mit Fellen von Hunden und Katzen innerhalb der Schweiz. Der Vollzug dieses Verbotes obliegt den Kantonen.

Quelle: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV