Unsere Statuten

Veröffentlicht in: Mitglieder | 0

Schweizerische tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (STVT)

STATUTEN

1990 revidiert 1991, 2005 und 2009, 2015

I Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Schweizerische tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (STVT) besteht

ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Vereinigung

ist eine Fachsektion der Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte GST.

Art. 2

Der Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen Wohnort der amtierenden Präsidentin/

des amtierenden Präsidenten.

Art. 3

1 Zweck der Vereinigung ist, zu einem breiten Verständnis für den Tierschutz beizutragen

und die Mitarbeit der Tierärzte und Tierärztinnen in diesem Bereich zu fördern.

2 Diese Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:

– Information, Aus-, Weiter und Fortbildung der Tierärzte und Tierärztinnen;

– Beiträge zur Aufklärung der Öffentlichkeit in den Tierschutzfragen;

– Orientierung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Aufgaben des Tierarztes und

der Tierärztin im Tierschutz;

– Vorschläge und Stellungnahmen zu Erlass von Tierschutzvorschriften;

– Fachliche Beratung bei der Lösung konkreter Probleme bei der Durchsetzung von

Tierschutzmassnahmen.

3 Die Vereinigung informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

II. Mitgliedschaft

Art. 4

1 Aktivmitglied kann jeder Tierarzt/jede Tierärztin werden, der/die der GST angehört.

2 StudentInnen der Tiermedizin können Passivmitglied werden. Sie beantragen nach

erfolgreichem Abschluss vom Studium die Aktivmitgliedschaft.

Sie können GST Mitglied sein.

3 Als Gastmitglieder mit beratender Stimme ohne Stimm- und Wahlrecht können

Personen aufgenommen werden, die dem tierärztlichen Beruf, der tierärztlichen

Wissenschaft oder den Belangen der STVT besonderes Interesse entgegenbringen, jedoch

nicht Tierärztin oder Tierarzt sind.

Gastmitglieder können nicht Mitglied der GST werden und erhalten keinerlei Leistungen

von der GST.

4 Juristische Personen können nicht Mitglied werden.

Art. 5

Die Aufnahme als Aktivmitglied, Passivmitglied oder Gastmitglied erfolgt auf schriftliches

Gesuch durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Art. 6

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod des Mitglieds;

b) Austritt aus der STVT oder aus der GST;

c) Ausschluss aus der STVT.

2. Der Austritt ist schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber der

STVT.

Art. 7

1. Aktivmitglieder haben das Stimmrecht- und Wahlrecht.

2. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der Vereinigung.

Aktiv- und Gastmitglieder sind zur Leistung des von der Mitgliederversammlung

festge legten Jahresbeitrages verpflichtet.

III. Organisation

A. Mitgliederversammlung

Art. 8

Die Mitgliederversammlung besteht aus Aktiv-, Passiv- und Gastmitgliedern. Stimm- und

wahlberechtigt sind ausschliesslich die Aktivmitglieder.

Art. 9

1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und kann mit einer

Fortbildungsveranstaltung verbunden sein. Sie wird vom Vorstand einberufen, der die

Verhandlungsgegenstände festlegt und sie den Mitgliedern wenigstens 30 Tage vor der

Versammlung zur Kenntnis bringt. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand wenigstens

20 Tage vor der Versammlung schriftlich zu unterbreiten.

2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes

einberufen werden, oder wenn dies von wenigstens 20% der Mitglieder verlangt wird.

Art. 10

Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

1 Wahl der Vorstandsmitglieder und des/der Rechnungsrevisors/in

2 Abnahme des Berichtes des Präsidenten/der Präsidentin und der revidierten

Jahresrechnung; Entlastung des Vorstandes.

3 Festlegung der Jahresbeiträge; er beträgt maximal 100.- (einhundert).

4 Genehmigung des Jahresprogrammes.

5 Revision der Statuten.

6 Beratung von und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern.

7 Ausschluss von Mitgliedern.

8 Beschlussfassung über alle anderen, der Mitgliederversammlung von Gesetzes wegen,

durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesene Gegenstände.

Art. 11

1 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der

anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, in Fall von Art. 10.5 der Statuten jedoch mit

Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

2 Über Geschäfte, die nicht fristgerecht angekündigt worden sind, kann rechtsgültig nicht

Beschluss gefasst werden, mit Ausnahme der Einberufung einer ausserordentlichen

Mitgliederversammlung.

B. Vorstand

Art. 12

1 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich

selbst. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.

2 Die Führung der Geschäfte erfolgt ehrenamtlich. Für den Besuch von Sitzungen des

Vorstandes beziehen seine Mitglieder eine angemessene, vom Vorstand anzusetzende

Spesenentschädigung.

Art. 13

Der Vorstand hat die Geschäfte der Vereinigung mit aller Sorgfalt zu leiten und die

Zielsetzung nach Kräften zu fördern. Er ist befugt, in allen Angelegenheiten Beschluss zu

fassen, die nach den Statuten nicht anderen Organen der Vereinigung vorbehalten sind.

Er vertritt die Vereinigung gegen aussen.

Art. 14

Zur Bearbeitung von einzelnenGeschäften kann der Vorstand Fachleute einsetzen. Diese

erhalten eine angemessene, vom Vorstand festzusetzende Spesenentschädigung.

Art. 15

1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin so oft es

die Geschäfte erfordern oder wenn es von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.

2 Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Vorstandsmitglieder

erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid, Zirkulationsbeschlüsse

sind zugelassen.

C. Rechnungsrevisoren/-innen

Art. 16

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren 1 RechnungsrevisorIn,

der/die nicht Mitglied der Vereinigung sein muss. Er/sie prüft die Rechnungen,

Buchführung, Belege und Kassenstand und legt der Mitgliederversammlung einen

schriftlichen Bericht mit begründetem Antrag vor.

IV. Finanzielles

Art. 17

Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet einzig das Vereinsvermögen.

Die Mitglieder sind nicht persönlich haftbar.

V. Auflösung des Vereins

Art. 18

1 Die Vereinigung kann nur nach schriftlicher Abstimmung der Mitglieder aufgelöst werden.

Es ist eine Zweidrittelsmehrheit der eingegangenen Stimmen nötig.

2 Mit der Auflösung der Vereinigung haben die Mitglieder auch über die Verwendung eines

Liquidationserlöses zu entscheiden. Fehlt ein solcher Beschluss, so fliesst der

Überschuss der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte GST zu.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 19

Mit der Genehmigung dieser Statuten durch die Mitgliederversammlung treten diese in

Kraft und die früheren Statuten werden aufgehoben.

Geprüft von der GST 3.2015

Verabschiedet durch die Mitgliederversammlung vom 5.3.2015

Der Präsident: Dolf Burki

Die Aktuarin: Julie Schwechler